Lernen Sie hier unsere ausführliche Produktpalette kennen.
Unsere AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Stand 01.03.2007
der Firma BAF Industrie- und Oberflächentechnik GmbH
Umpfenstraße 18
36452 Fischbach/Rhön
Tel.: 036966/78-0
Fax: 036966/78-106
E-Mail: info@baf-fischbach.de
Geschäftsleitung: Michael Präßler und Klaus-Dieter Kampmeier
USt.Id.: DE 174611292
HRB Eintragung: 3646, AG Meiningen
Die allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen können unter http://www.baf-fischbach.de/AGB.pdf durch den Kunden abgerufen und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden.
I. Allgemeines:
Diese AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Verträge im
kaufmännischen Verkehr, die die Lieferung des durch uns hergestellten
Kochgeschirrs beinhalten. Sie finden für den gegenwärtigen und alle
folgenden Verträge mit den Kunden der BAF Industrie- und
Oberflächentechnik GmbH in Fischbach, - nachfolgend BAF genannt-
Anwendung.
Für Leistungen und Verträge im Bereich der
Lohnbeschichtung und Pulverlackierung gelten gesonderte, diese
Bedingungen ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Verträge
werden nur unter der Bedingung der Annahme der nachstehenden
Bedingungen geschlossen. Von unseren Bedingungen abweichende Auftrags-
und Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, dass
wir uns mit den abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich
einverstanden erklären. Entgegenstehende oder abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten BAF auch dann nicht, wenn
ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des
Kunden BAF vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden
annimmt.
Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten
auch, wenn nicht gegenteilige Vereinbarungen getroffen werden. Diese
Bedingungen sind auch Rahmenbedingungen. Sie gelten für die gesamten
Geschäftsverbindungen, insbesondere auch für spätere Aufträge. Von BAF
zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Angebote und Vertragsabschluss:
1. Eine eingehende Bestellung des Kunden, eine unmittelbar erteilte
ebenso wie durch unsere Vertreter vermittelte, gilt erst dann als
angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt
unser Angebot als unverbindlich und freibleibend.
Soweit der
Auftrag oder die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem
Angebot von BAF abweicht, hat der Kunde diese Abweichungen bei seiner
Bestellung oder seinem Auftrag gesondert hervorzuheben und unverzüglich
mitzuteilen.
2. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Skizzen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder an Dritte
zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke verwendet werden.
3. Bei
schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch uns gelten die
nachfolgenden Verkaufs- bedingungen als vom Kunden angenommen.
4.
Die Auftragsbestätigung ist für den gesamten Vertragsinhalt maßgebend
und bewirkt vorbehaltlich umgehender und schriftlich vorgebrachter
Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie nicht
alle Positionen enthält, zu denen der Kunde eine abweichende oder
ergänzende Vereinbarung treffen wollte. Einwendungen gegen die
Auftragsbestätigung sind im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges
durch den Kunden spätestens bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages
gegenüber uns schriftlich vorzubringen. Änderungen des abgeschlossenen
Vertrages bedürfen gleichfalls einer schriftlichen Bestätigung durch
BAF.
5. Die Mitarbeiter und Handelsvertreter von BAF sind nicht
berechtigt, vom Erfordernis einer schriftlichen Auftragsbestätigung
abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen oder Garantien zu
erklären. Abweichende Zusagen und Garantien können nur durch die
Geschäftsleitung von BAF erklärt werden.
III. Lieferung
1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Fischbach/Rhön.
a) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auf den Kunden über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug
befindet.
b) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Kunden den
Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht
die Gefahr auf diesen über, sobald der Verkäufer die Sache dem
Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
c)
Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, insbesondere
dann, wenn der Kunde eine falsche oder unvollständige Lieferadresse
angibt, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an
auf den Kunden über.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
3. Bei Annahmeverzug des Kunden dürfen wir die Ware auf seine Kosten
einlagern, weitere Lieferungen - auch aus anderen Verträgen - ablehnen
und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die durch die
Lagerung entstandenen Kosten werden dem Kunden, auch bei Lagerung in
unserem Werk mit 1 % des Rechnungsbetrages, jedoch mit mindestens 5 €,
für jeden angefangenen Monat berechnet.
4. Lieferfristen sind nur
verbindlich, wenn sie in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
enthalten sind. Bei Überschreitung verbindlicher Lieferfristen hat uns
der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Beim
fruchtlosen Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter
Ausschluss sonstiger Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger Rechte gem.
Ziffer VI. und VII dieser AGB vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt
für unverbindliche Lieferfristen, wenn diese um 6 Wochen überschritten
werden.
5. Wird die Belieferung des Kunden durch höhere Gewalt,
gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, Verkehrs- oder
Betriebsstörungen, Streiks oder aus sonstigen Umständen oder nicht
vorhersehbaren Ereignissen die BAF nicht zu vertreten hat, verhindert
oder übermäßig erschwert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer
der Behinderung, ohne dass der Kunde aus dem Erfüllungshindernis
Schadensersatzansprüche herleiten kann.
6. BAF haftet bei
Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit von BAF oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von BAF ist in Fällen
grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, wenn keiner der in Absatz 5 dieser Bestimmung
aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von
BAF wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der
Leistung auf 0,5 % je vollendeter Woche (max. 5 %) und für den
Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung
bzw. der Teillieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden
sind - auch nach Ablauf einer gegenüber BAF etwa gesetzten Frist zur
Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht
für Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. BAF haftet bei
Unmöglichkeit der Lieferung/ Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit von BAF oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von
BAF ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in
Absatz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im
Übrigen wird die Haftung von BAF Unmöglichkeit auf Schadensersatz und
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der
Lieferung bzw. der Teillieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des
Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom
Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IV. Preise und Versandbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Fischbach/Rhön ausschließlich
Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung sowie
Mehrwertsteuer, die in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich
berechnet wird.
Soweit wir den Transport selbst übernehmen oder
einen Transportauftrag erteilen, geschieht das im Auftrag und für
Rechnung des Kunden. Die Versicherung gegen Transportschäden erfolgt
nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.
Soweit sich der
Versand durch ein Verschulden des Kunden, insbesondere dann, wenn der
Kunde eine falsche oder unvollständige Lieferadresse angibt, verzögert
und dadurch BAF zusätzliche Kosten bei der Versendung entstehen, wie
z.B. erneut anfallende Versandkosten, so hat der Kunde uns diese zu
ersetzen.
2. Sollten nicht vorhersehbare Änderungen aufgrund neuer
Erkenntnisse zur Erfüllung der Funktion oder Änderungen auf Wunsch des
Kunden erforderlich werden, sind wir zu einer entsprechenden
Preisberichtigung berechtigt.
Preisänderungen sind insbesondere
dann zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur
Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die
marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis
angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Dem Kunden
steht in einem solchen Falle ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn die
Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen
Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Dies gilt
nicht, wenn zwischen den Parteien ein Festpreis vereinbart war.
3.
Die Wahl des Versandweges und der Versandart wird nach eigenem Ermessen
von BAF bestimmt. Die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und
Transportversicherung, die dem Kunden berechnet werden, sind vom
Bestellwert, von Versandzusätzen und dem Zahlungswunsch des Kunden
abhängig und werden durch uns in der schriftlichen Auftragsbestätigung
mitgeteilt.
Bei Bestellungen unter 100 € behalten wir uns jedoch
vor, neben den Versand- und Frachtkosten einen Mindermengenzuschlag von
5 € zu erheben.
V. Zahlungsbedingungen:
1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig
und hat durch den Kunden grundsätzlich nach Rechnungsdatum unabhängig
von der Postlaufzeit der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Das
Rechnungsdatum ist maßgeblich für mögliche Zahlungsziele und
Skontierungsfristen.
Skontozusagen werden für jeden Einzelfall in
der schriftlichen Auftragsbestätigung von BAF gesondert ausgewiesen und
nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche
Zahlungsverpflichtungen aus früheren Aufträgen erfüllt sind.
2.
Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 30 Tage nach
dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Bei Eintritt
des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sofern uns
ein höherer Verzugsschaden entsteht, behalten wir uns die
Geltendmachung und den Nachweis weitergehender Schadensersatzansprüche
ausdrücklich vor.
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem
Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung
ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein
Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen
Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der
einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer
Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und
Rechte geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht
geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter
Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit
Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht. Die Aufrechnung
durch den Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese
nicht unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt
sind.
3. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug,
so werden alle gegen ihn bestehenden weiteren Forderungen zur
sofortigen Zahlung fällig, auch soweit für diese Forderungen Wechsel
angenommen wurden. Ferner sind wir in diesem Falle berechtigt, ohne
Rücksicht auf vereinbarte Zahlungstermine Vorschüsse oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu fordern.
Dies gilt auch dann, wenn uns nach
Vertragsabschluss Mitteilungen über die Vermögenslage des Kunden
zugehen, die eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen
lassen.
Diese Maßnahmen entbinden den Besteller nicht von seinen sonstigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns.
4. Schecks werden von uns nur erfüllungshalber hereingenommen und unter
Abzug der Kosten nur vorbehaltlich der Einlösung gutgeschrieben.
Zahlungen werden nach unserer Wahl zunächst auf ältere Schulden
angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, werden die
Zahlungen nach unserer Wahl zunächst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
VI. Haftung für Mängel der Lieferung; Rüge und Untersuchungspflicht
Für unsere Leistungen und Lieferungen übernehmen wir nur nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber unserem Kunden, als erstem
Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an
Dritte ist ausgeschlossen.
1. Der Kunde ist verpflichtet, erhaltene
Lieferungen unverzüglich auf das Vorliegen offensichtlicher und
verborgener Mängel hin zu untersuchen. Durch den Kunden sind erhebliche
Abweichungen des Lieferumfangs, offensichtliche Mängel,
Falschlieferungen innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Empfang der Ware
schriftlich gegenüber BAF zu rügen. Anderenfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Auf die Folgen des § 377
HGB wird hingewiesen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung der Mängelanzeige per Brief, Telefax oder E-Mail.
Für
verborgene oder später auftauchende Mängel haften wir ausschließlich
gegenüber unserem Kunden - als dem ersten Abnehmer- , jedoch nur dann,
wenn die Mängel von nicht sachgemäßer Arbeit oder der Verwendung nicht
einwandfreien Materials (Herstellungs- und Materialfehler) herrühren,
für die Dauer von 12 Monaten nach dem Versandtag oder
Versandbereitschaft bzw. Gefahrenübergang, soweit sie innerhalb einer
Woche nach Entdeckung gegenüber BAF schriftlich angezeigt werden und
durch den Kunden nachgewiesen wird, dass die Mängel bereits bei
Gefahrübergang vorhanden waren.
2. Der Kunde ist zudem
verpflichtet, die Ware bei Erhalt sofort auf Transportschäden zu
untersuchen. Lieferungen mit offensichtlichen Schäden an Verpackung
oder Inhalt sind unverzüglich gegenüber der Transportperson anzuzeigen.
Schäden an der Verpackung hat sich der Kunde von der Transportperson
oder dem Zusteller schriftlich bestätigen zu lassen.
Soweit durch
den Kunden weitergehende Schäden der Lieferung erst nach der Annahme
oder Öffnen des Paketes bekannt werden, hat er diese unverzüglich
gegenüber dem Zustelldienst oder dem Transportunternehmen zu rügen und
schriftlich bestätigen zu lassen, da nur für diese Fälle eine
Regulierung von Transportschäden möglich ist.
Werden die
vorstehenden Prüf- und Rügepflichten durch den Kunden verletzt, führt
eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Rüge und schriftliche
Bestätigung des Schadens durch das Transportunternehmen zum Verlust von
Ansprüchen aufgrund von Transportschäden. Hiervon unberührt bleibt die
Rügepflicht des § 377 HGB, die für Kaufleute entsprechend gilt.
3.
In Fällen mangelhafter Lieferung sind Ansprüche wegen Mängeln der Ware
nach unserer Wahl zunächst auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung
beschränkt. Ansprüche wegen einer mangelhaften Lieferung bestehen nicht
bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Eventuell entstandene Schnitt- oder Kratzspuren in der Oberfläche der
Innenversiegelung beeinträchtigen das Bratverhalten nicht und werden
daher nicht als Beeinträchtigung der Brauchbarkeit anerkannt.
Die
Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beträgt jeweils mindestens
vier Wochen. Schlägt die Nachbesserung fehl (nach zweimaligem
Nachbesserungsversuch), steht dem Kunden ein Recht auf Minderung oder
Rücktritt vom Vertrag zu. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem
Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Bei einem Mangel einer
Teillieferung steht dem Kunden kein Recht zur Stornierung des gesamten
Vertrages zu, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so
erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Kunden
unzumutbar ist. Soweit durch den Kunden Schadenersatzansprüche
angemeldet werden, sind die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer VII. zu
beachten.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel
oder Schäden die auf unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Bedienung und
Behandlung; normalen Verschleiß; natürliche Abnutzung; durch verbrannte
Fette (teerartige Rückstände); äußere, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse oder auf Nichtbeachtung unserer Brat- und
Pflegeanleitung zurückgehen, sofern sie nicht durch uns verschuldet
sind. Insoweit weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere
Kratzer, Flecken, Verfärbungen und Schäden durch Überhitzung, die bei
unsachgemäßer Behandlung entstehen, kein Reklamationsgrund sind.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware
verändert, durch Dritte ändern lässt, unsachgemäß handhabt oder
zweckentfremdet benutzt, es sei denn, der Kunde führt den vollen
Nachweis, dass die zu gewährleistenden Mängel weder insgesamt noch
teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die
Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.
Der Kunde ist verpflichtet, auch seine Kunden auf den Ausschluss der Gewährleistung für die vorgenannten Fälle hinzuweisen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, insbesondere auch bei Reklamationen von
seinen Kunden, uns die Gelegenheit zu geben, uns von der
Mangelhaftigkeit der beanstandeten Ware zu überzeugen. Beanstandungen
aus Qualitäts- oder sonstigen Warenfehlern können erst nach Überprüfung
in unserem Hause anerkannt werden. Auf Verlangen hat er uns die
beanstandeten Waren zur Verfügung zu stellen.
Bei Rücksendung der
Ware ist eine Kopie der Rechnung und des Lieferscheines oder ein
anderer Nachweis des Kaufdatums und eine detaillierte
Fehlerbeschreibung beizufügen. Durch den Kunden ist die reklamierte
Ware ordnungsgemäß frankiert, soweit vorhanden originalverpackt an BAF
zurückschicken. Wir weisen darauf hin, dass nicht frei gemachte
Sendungen und Sendungen ohne Kaufbeleg und detaillierte
Fehlerbeschreibung nicht bearbeitet werden können.
Für Schäden die
auf Grund nicht ordnungsgemäßer Verpackung durch den Kunden verursacht
werden, kann keine Haftung übernommen werden.
6. Von diesen Regelungen wird eine etwaige durch BAF übernommene Herstellergarantie nicht berührt.
VII. Haftungsbeschränkung
1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften oder Nichterfüllung gehört, haften wir
unter Ausschluss weiterer Ansprüche, in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit seitens BAF oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen
haftet BAF nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Die Haftung von BAF ist auch in Fällen grober
Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes l aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegt.
2. Die Haftung für Schäden durch den
Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen
Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
behauptete Schäden an Ceran - und Induktionskochfeldern des Kunden
infolge der Benutzung von Aluminiumpfannen, da die Benutzung solcher
Pfannen nicht zu Kratzern und Schäden an den Kochfeldern führen kann.
Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet
wird.
3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze l und 2 erstrecken
sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der
Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln,
der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus
unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Auftrags ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden
4.
Der Kunde stellt BAF uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei,
die insbesondere auf Grund von Produkthaftverpflichtungen oder
ähnlicher Bestimmungen gegenüber BAF erhoben werden, soweit Ansprüche
Dritter auf Umstände gestützt werden, die insbesondere wegen der
Darbietung oder Werbeaussagen bezüglich unserer Waren durch den Kunden
oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung und
ohne Wissen durch BAF hervorgerufen wurden. Die Freistellung umfasst
alle für BAF entstehenden Aufwendungen und wird von dem Kunden
insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und
Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung
zugesagt.
5. Wird die Ware durch unseren Kunden im Rahmen eines
Verbrauchsgüterkaufs weiterverkauft, so kann Ersatz entstandener
Aufwendungen nach § 478 BGB durch unseren Kunden nur verlangt werden,
sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und
wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang
der Gefahr auf unseren Kunden vorhanden war. Ein Rückgriff ist nur
insoweit möglich, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und diese Bedingungen
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Rückgriffsansprüche
bestehen daher insbesondere dann nicht, wenn durch unseren Kunden nicht
mit uns abgestimmte Kulanzregelungen mit dem Verbraucher vereinbart
wurden, oder die Beachtung eigener Pflichten des
Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der
Rügeobliegenheiten verletzt wurden.
Der Besteller kann im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nach §§ 478, 479 BGB keinen Schadensersatz geltend machen.
Der Kunde ist verpflichtet, uns im Rahmen eines drohenden
Lieferregresses nach § 478 BGB rechtzeitig zu informieren, um uns die
Möglichkeit zu geben, den Lieferregress durch Selbsteintritt,
insbesondere im Rahmen einer gewährten Herstellergarantie selbst
abzuwenden.
Der Kunde erklärt sich zudem bereits jetzt damit
einverstanden, dass ein möglicher Rückgriffsanspruches nach § 478 BGB
durch uns mit einem gleichwertigen Ausgleich i. S. d § 478 IV S.1 BGB
abgegolten werden kann. Insoweit verpflichten wir uns, dem Kunden an
Stelle eines möglichen Rückgriffsanspruches nach § 478 BGB einen
gleichwertigen Ausgleich nach unserer Wahl zu gewähren, sei es
insbesondere in Form eines Preisrabatts bei einer anderen Lieferung,
eines Naturalrabatts, einer Kompensationslieferung einer anderen vom
Kunden benötigten Ware oder sonstigen Kompensation, insbesondere durch
Warengutschrift.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte
wegen Mängeln der Lieferung/ Leistung -gleich aus welchem Rechtsgrund -
beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. l
Nr. l BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. l Nr. 2
BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. l BGB
(Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. l Nr. 2 BGB
(Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2
genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren,
im Falle des § 479 Abs. 1 BGB gilt die gesetzlichen Verjährungsregelung.
6. Die Verjährungsfristen nach Absatz 5 gelten auch für sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen BAF, die mit dem Mangel im Zusammenhang
stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit
Schadensersatzansprüche jeder Art gegen BAF bestehen, die mit einem
Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist
des Absatzes 5 Satz l.
7. Die Verjährungsfristen nach Absatz (5) und Absatz (6) gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn BAF den Mangel arglistig verschwiegen hat.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem
nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werksleistungen mit der Abnahme.
9. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die
gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
10. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VIII. Rücktrittsrecht:
Außer dem gesetzlichen Rücktrittsrecht sind alle weitergehenden
Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder
Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen.
Wird nach
Vertragsabschluss eine ungünstige Finanzlage des Bestellers bekannt
bzw. stellt sich nachträglich Unvermögen zur Vertragserfüllung heraus,
können wir unter Berechnung unserer bisher entstandenen Aufwendungen
vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind
für diesen Fall ausgeschlossen.
IX. Eigentumsvorbehalt:
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von BAF bis zur Erfüllung
sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist
dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die
Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen
Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung
des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde
hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung
der Abnehmer Eigentum erwirbt.
3. Dem Kunden ist es gestattet, den
Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu
vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung" und im Hinblick auf
den Liefergegenstand: „verarbeitet") erfolgt für BAF; der aus der
Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware" bezeichnet. Der
Kunde verwahrt die Neuware für BAF mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns.
Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht BAF gehörenden
Gegenständen steht BAF Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils
zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der
Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich BAF und der
Kunde darüber einig, dass der Kunde BAF Miteigentum an der Neuware im
Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware
tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen
den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an BAF ab, ohne
dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt
einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur
in Höhe des Betrages, der dem von BAF in Rechnung gestellten Preis des
Liefergegenstandes entspricht. Der BAF abgetretene Forderungsanteil ist
vorrangig zu befriedigen.
5. Verbindet der Kunde den
Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen
Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen
bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung
zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des
Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den
übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an BAF ab.
6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem
Abschnitt abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die
abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der
gesicherten Forderung unverzüglich an BAF weiterleiten. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung
oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist BAF berechtigt, die
Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann BAF nach
vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten
sowie die Offenlegung der Sicherungsantretung durch den Kunden
gegenüber dessen Kunden verlangen.
7. Bei Glaubhaftmachung eines
berechtigten Interesses hat der Kunde BAF die zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Bei Pfändungen,
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat
der Kunde BAF unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Soweit der
realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die BAF zustehen, die Höhe
aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird BAF auf
Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben; BAF steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
10. Bei Pflichtverletzungen des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BAF auch ohne Fristsetzung
berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu
verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur
Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des
Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung seitens
BAF, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
X. Sonstige Vertragsgrundlagen
1. Der Kunde stimmt bei der Absendung seiner Bestellung der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen
erforderlichen personenbezogenen Daten zu.
Die für die
Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden elektronisch gespeichert
und im Rahmen der Bestellabwicklung nur an die jeweils mit der
Abwicklung, Auslieferung und/ oder Abrechnung beauftragten Unternehmen
weitergegeben. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich
behandelt.
Soweit Daten in elektronischer Form bei BAF
gespeichert sind, gelten sie als zulässiges Beweismittel für den
Nachweis von Vertragsvereinbarungen, Datenübertragungen und
ausgeführten Zahlungen.
2. Zur Wahrung der Schriftform genügen
auch Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail, ohne dass diese mit
einer eigenhändigen Namensunterschrift oder einer elektronischen
Signatur versehen sein müssen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag ist Fischbach/Rhön.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit
Kunden, die Vollkaufleute sind, ist das für den Sitz unseres
Unternehmens zuständige Gericht. BAF ist jedoch auch berechtigt, am
Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Auf alle Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich deutsches Recht
anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
4. Entgegenstehende Bestimmungen des Kunden, denen wir nicht zugestimmt
haben, gelten als nicht vereinbart. Mit der Annahme dieser
Verkaufsbedingungen werden eventuell vorher getroffene abweichende
Vereinbarungen ungültig. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer
Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen oder der sonstigen vertraglichen
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der Bestimmungen nicht
berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültige
Bestimmung nach Möglichkeit durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr
möglichst gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Stellen sich
bei der Vertragsdurchführung Lücken heraus, verpflichten sich die
Vertragsparteien, die Lücke durch eine Bestimmung auszufüllen, die
ihren beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen angemessen Rechnung
trägt.
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